Wie alle Arzneimittel können auch Impfungen mit unangenehmen Reaktionen verbunden sein. Impfreaktionen sind allerdings nicht ungewöhnlich und klingen meist schnell wieder ab. Schwere Nebenwirkungen, Impfkomplikationen oder Impfschäden kommen nur sehr selten vor. Was Sie im Falle eines Verdachts auf Nebenwirkungen tun können, erfahren Sie bei uns.
Um ihre Wirksamkeit zu entfalten, lösen Schutzimpfungen bestimmte Reaktionen im Körper aus: Der Impfstoff zeigt dem Immunsystem sozusagen, wie es eine Infektion mit dem Coronavirus bekämpfen kann. Mitunter können dabei moderate Reaktionen wie Schmerzen an der Einstichstelle, Müdigkeit, Kopf- oder Muskelschmerzen auftreten. Diese Reaktionen treten bei den COVID-19-Impfungen häufiger und zum Teil auch stärker auf als beispielsweise nach einer Grippe-Impfung. Sie klingen in der Regel nach wenigen Tagen komplett ab und sind ein Zeichen dafür, dass das Immunsystem auf die Impfung reagiert und Antikörper bildet. Wichtig: Das bedeutet im Umkehrschluss nicht, dass die Corona-Schutzimpfung weniger wirksam ist oder man schlechter geschützt ist, wenn keine oder nur milde Impfreaktionen auftreten. Studien zeigen: Auch bei Menschen, die keine Beschwerden nach der Corona-Schutzimpfung haben, liegt die Wirksamkeit der Impfstoffe bei etwa 90 Prozent gegen schwere COVID-19-Verläufe.
Impfreaktion
Typische Beschwerden nach einer Impfung sind Rötung, Schwellungen und Schmerzen an der Impfstelle, auch Allgemeinreaktionen wie Fieber, Kopf- und Gliederschmerzen und Unwohlsein sind möglich. Diese Reaktionen sind Ausdruck der erwünschten Auseinandersetzung des Immunsystems mit dem Impfstoff und klingen in der Regel nach wenigen Tagen komplett ab.
Impfschäden
In seltenen Fällen können Impfkomplikationen so gravierend sein, dass sie längerfristig eine gesundheitliche oder wirtschaftliche Folge darstellen. Diese Folge kann man sich auf Antrag hin als Impfschaden anerkennen lassen. Konkret verseht man unter einem Impfschaden „die gesundheitliche und wirtschaftliche Folge einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung durch die Schutzimpfung". Wer durch eine öffentlich empfohlene Schutzimpfung einen Impfschaden erlitten hat, erhält auf Antrag Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz. Dies ist in § 60 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) ausdrücklich geregelt.
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